Vereinssatzung

Vereinssatzung:

Schalke 04 Fan-Club „Königsblau Böblingen“ e.V.

Satzung des Schalke 04 Fan-Club „Königsblau Böblingen in Böblingen; beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.01.2004 in Böblingen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen Schalke 04 Fan-Club „Königsblau Böblingen“ und hat seinen Sitz in Böblingen. Er ist am 17.01.2004 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Böblingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

1.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Böblingen.

1.3
Der Verein ist Mitglied des Schalke Fan-Club Dachverbandes e.V.

1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1
Zweck des Vereins ist, den F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu unterstützen. Hierzu wendet sich der Verein gegen jegliche rassistischen Handlungen und Äußerungen sowie gegen jegliche Art von Gewalttätigkeiten. Der Fairplay-Gedanke steht dabei im Vordergrund. Politische und Weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Der Verein führt arbeitserleichternde Funktionen als Bindeglied zwischen dem F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und der Allgemeinheit aus. Der Satzungszweck wird dem sportlichen Charakter einer Fußballbegegnung angemessen verwirklicht, sowohl durch Besuche als auch bei anderen Veranstaltungen des F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. durch Einsatz als Helfer. Anliegen jeglicher Art nicht als Mitglieder des F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. eingetragener Personen, die diesen betreffen, werden über den „Schalker Fan-Club Verband e.V.“ an die Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. vorgetragen und erörtert. Es werden sportliche Veranstaltungen in Form von Fußballturniere mit Fan-Clubs anderer Vereine durchgeführt, gefördert und daran teilgenommen. Gleichzeitig werden Fahrten zu den Heim- und Auswärtsspiele des F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. organisiert und durchgeführt, an denen auch Personen teilnehmen sollen und dürfen, die nicht Mitglieder dieses Vereines sind. Dadurch soll gleichzeitig der Kontakt und das Verständnis zu Anhängern und Fan-Clubs anderer Vereine hergestellt und gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

3.2
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Schalke Fan-Club Dachverbandes e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

4.1
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

4.2
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

5.1
Anträge auf Aufnahme, sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.2
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.

5.3
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

5.4
Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Während der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten gemäß § 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

5.5
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei grob unsportlichem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahr.

5.6
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich aus der Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört einzuhalten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen und bei der Aufnahme die vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

7.1
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

8.2
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

8.3
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

8.4
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

8.5
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlassung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.

8.6
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8.7
Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim 1. Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.8
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit, der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.9
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

9.1
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils, spätestens einen Monat, nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.

9.2
Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

9.3
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

9.4
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

9.5
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

9.6
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

9.7
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

§ 10 Beiträge

10.1
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 11 Kassenprüfer

11.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Schalke Fan-Club Dachverband e.V. zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

13.1
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen.

Die Vorstände